Vergütung: Schonvermögensgrenze bei Eingliederungshilfe

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BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 290/18

Der BGH hat entschieden, dass ein Betreuter der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhält, auch sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen hat, wenn sein Vermögen den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzun…%20ZB%20290/18