Eigentlich ein Sachverhalt der unstrittig sein sollte: Die Überprüfungsfrist zur Verlängerung der Betreuung im Bestellungsbeschluss einer Betreuung stellt kein Enddatum der Betreuung dar.Gerade Banken neigen dazu, bei Kenntnis des Beschlusses die Verfügungsberechtigung zum Ablauf des Überprüfungsdatum aufzuheben. Daher ein BGH Beschluss den sich einige Banken merken sollten …
Leitsätze:
a) Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
b)Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Ver-lauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zu-rückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
c)Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer er-neuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.BGH, Beschluss vom 21. August 2019 -XII ZB 135/19 -LG HannoverAG Burgwedel