LSG NRW: Zur Zulässigkeit von E-Mail Anträgen

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Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urteil L 19 AS 360/17 entschieden: bei einem Antrag per E-Mail wird die Zulässigkeit festgestellt. Ebenso wird die Fristwahrung erkannt, wenn eine versendete E-Mail den E-Mail Server des Leistungserbringers erreicht hat.

„Die E-Mail stellt einen Antrag i.S. v. § 37 Abs. 1 S.1 SGB II dar (1). Der Antrag gilt mit abrufbarer Speicherung der E-Mail im elektronischen Postfach (E-Mail Server) des Beklagten als zugegangen (2).“

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196391