Das LG Kassel hat mit dem Beschluss vom 14.04.2020, Aktenzeichen 3 T 161/20 entschieden:
Leitsatz Der Verweis auf § 191 BGB in § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG n.F. bezieht sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage.
Demnach sind bei einem unvollständigen Abrechnungsmonat im Nenner 30 Tage anzusetzen, im Zähler ist jedoch tagesgenau abzurechnen.