Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Rechtlicher Betreuer stehe ich auch den Nachlassgerichten als Nachlasspfleger zur Verfügung.
Unter einer Nachlasspflegschaft versteht man eine rechtliche Maßnahme, die in Deutschland dann zum Tragen kommt, wenn ein Erbe nicht in der Lage ist, den Nachlass zu regeln, etwa weil er unbekannt, nicht auffindbar ist oder wenn keine Person als Erbe festgestellt wurde. Sie dient dazu, die Erbmasse zu sichern und zu verwalten, bis die Erben ermittelt oder die Ansprüche geklärt sind.
Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft wird ein Nachlasspfleger vom Gericht bestellt. Dieser übernimmt die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, die Erben zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nachlasswerte zu treffen. Dazu gehört die Sicherung von Vermögenswerten, die Zahlung von Schulden, die Verwaltung von Immobilien oder anderen Besitztümern und die Klärung etwaiger Ansprüche von Dritten. Der Nachlasspfleger handelt im Interesse der Erben, auch wenn diese noch nicht ermittelt oder benannt wurden.
Die Nachlasspflegschaft kann in verschiedenen Fällen erforderlich werden, etwa wenn ein Erbe unbekannt ist, es keine testamentarische Verfügung gibt oder die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu regeln (beispielsweise aufgrund von Minderjährigkeit oder Abwesenheit). Auch in Fällen von Erbschaftsstreitigkeiten kann eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden.
Die Nachlasspflegschaft endet in der Regel, sobald ein Erbe gefunden wurde oder eine andere Lösung (z.B. Ausschlagung der Erbschaft) gefunden wird. Die genauen rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1960 ff. BGB.