Die Rechtliche Betreuung
Ich führe seit Beginn 2012 mit Übernahme der ersten Betreuung als Ehrenamtler Rechtliche Betreuungen gem. § 1841 ff BGB.
Der Fokus meiner Tätigkeit richtet sich auf eine professionelle Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Rechtlichen Betreuung, indem rechtlich betreute Menschen gem. den gesetzlichen Vorgaben rechtlich unterstützt und gefördert werden.
Was ist eine Rechtliche Betreuung alles nicht?
- Bei einer gesetzlichen Betreuung handelt es sich lediglich um eine Vertretungsmacht nach außen, demnach handelt es sich also weder um eine Pflegebetreuung oder eine Gesundheitsbetreuung, noch um eine Sozialbetreuung. Der gesetzliche Betreuer hat nach Maßgabe des § 1841 ff BGB Angelegenheiten des Betreuten rechtlich (!) zu besorgen. Zudem gilt als Voraussetzung der Rechtsbesorgung durch den Betreuer, dass dies auch erforderlich ist. D.h. der zu betreuende Mensch muss auch tatsächlich verhindert sein, eigene Rechtshandlungen durchzuführen.
- Eine rechtliche Betreuung ist (gottseidank) keine Entmündigung! Der von einer Betreuung betroffene Mensch bleibt geschäftsfähig und voll handlungsfähig. Entscheidungen die ein Betreuer für seinen Betreuten übernehmen muss erfolgen immer (sofern dies möglich ist) in Absprache mit dem Betreuten.
- Rechtliche Betreuer sind z.B. ebenso nicht dafür da, für potentielle Erben möglichst große Vermögenswerte anzusparen. Im Vordergrund steht stets das Wohl des Betreuten Menschen.
- Rechtliche Betreuer sind auch nicht für Tätigkeiten, die durch vorrangige Leistungen erbracht werden können (Sozialdienst Pflegeheime, Entlassmanagement der Krankenhäuser, Pflegedienste, usw.), zuständig.
Rechtliche Betreuung ist
- Hilfe zur Selbsthilfe: Helfen mit Händen in den Hosentaschen!
Zur Abgrenzung der rechtlichen Betreuung:
Bayrisches Landessozialgericht Beschluss vom 17.07.2012 – L 15 SF 28/12:
„Rein tatsächliche Hilfeleistungen oder Unterstützungsmaßnahmen hat der Betreuer grundsätzlich nicht zu erbringen, da derartige Tätigkeiten keinen rechtsfürsorgerischen Charakter haben; sie gehören in der Regel nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers. Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02). Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 3Z BR 268/98) und zu Arztbesuchen (vgl. Landgericht – LG – Koblenz, Beschluss vom 06.10.1997, Az.: 2 T 648/97; LG Mainz, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: 8 T 124/99) nicht dem Aufgabenkreis des Betreuers zugerechnet.“