Die Rechtliche Betreuung
Ich führe seit 2012 mit Übernahme der ersten Rechtlichen Betreuung Rechtliche Betreuungen gem. § 1841 ff BGB.
Der Fokus meiner Tätigkeit richtet sich auf eine professionelle Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Rechtlichen Betreuung, indem betreute Menschen gem. den gesetzlichen Vorgaben rechtlich unterstützt und gefördert werden.
Was ist nun eine Rechtliche Betreuung?
- Bei einer Rechtlichen Betreuung handelt es sich lediglich um eine Vertretungsmacht nach außen, demnach handelt es sich also weder um eine Pflegebetreuung oder eine Gesundheitsbetreuung, noch um eine Sozialbetreuung. Der gesetzliche Betreuer hat nach Maßgabe des § 1841 ff BGB Angelegenheiten des Betreuten rechtlich (!) zu besorgen. Zudem gilt als Voraussetzung der Rechtsbesorgung durch den Betreuer, dass dies auch erforderlich ist. D.h. der zu betreuende Mensch muss auch tatsächlich verhindert sein, eigene Rechtshandlungen durchzuführen.
Rechtliche Betreuung ist daher
- Hilfe zur Selbsthilfe, oder “Helfen mit Händen in den Hosentaschen”! (was sicherlich gerne von dem ein oder anderen Leser bewusst falsch verstanden wird. Dies bedeutet auch nicht, dass professionell arbeitende rechtliche Betreuer “faul” sind, ganz im Gegenteil! Der Gesetzgeber sieht explizit vor, dass die noch vorhandenen Kompetenzen der Betroffenen zu fördern sind, Vgl. § 1821 Abs 1 Satz 2 BGB “Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.“)
Was ist eine Rechtliche Betreuung alles nicht?
- Eine rechtliche Betreuung ist (gottseidank) keine Entmündigung! Der von einer Betreuung betroffene Mensch bleibt geschäftsfähig und voll handlungsfähig. Entscheidungen die ein rechtlicher Betreuer für seinen Betreuten übernehmen muss erfolgen immer (sofern dies möglich ist) in Absprache mit dem Betreuten.
- Rechtliche Betreuer sind auch nicht für Tätigkeiten, die durch vorrangige Leistungen erbracht werden können (wie etwa Sozialdienste Pflegeheime, Entlassmanagement der Krankenhäuser, Pflegedienste, usw.), zuständig.
- Rechtliche Betreuer sind z.B. ebenso nicht dafür da, für potentielle Erben möglichst große Vermögenswerte anzusparen. Im Vordergrund steht selbstverständlich stets das Wohl des (rechtlich) betreuten Menschen.
- Rechtliche Betreuung ist auch kein Fahr-, Bring- oder Holdienst. Dafür gibt es extra Dienstleister, die das viel besser erledigen können und auch dafür bezahlt werden.
Zur Abgrenzung der rechtlichen Betreuung:
Bayrisches Landessozialgericht Beschluss vom 17.07.2012 – L 15 SF 28/12:
“Rein tatsächliche Hilfeleistungen oder Unterstützungsmaßnahmen hat der Betreuer grundsätzlich nicht zu erbringen, da derartige Tätigkeiten keinen rechtsfürsorgerischen Charakter haben; sie gehören in der Regel nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers. Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02). Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 3Z BR 268/98) und zu Arztbesuchen (vgl. Landgericht – LG – Koblenz, Beschluss vom 06.10.1997, Az.: 2 T 648/97; LG Mainz, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: 8 T 124/99) nicht dem Aufgabenkreis des Betreuers zugerechnet.”