Eine Betreuungsverfügung für den Fall der Fälle

 

Jederzeit kann der Fall eintreten, dass man nicht mehr handlungsfähig ist. Sei es nach einem Unfall, einer psychischen Erkrankung, einer altersbedingten Erkrankung wie beispielsweise einer Demenz oder einem Hirninfarkt/Schlaganfall. Dieser Umstand kann schnell und plötzlich eintreten, sodass es notwendig wird das eine andere Person für den Betroffenen handeln muss.

Tritt dieser Fall ein, wird das zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Auf dieses Verfahren kann jedoch der Betroffene vorab mithilfe einer Betreuungsverfügung Einfluss nehmen.

„Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.“

So kann man in der Betreuungsverfügung beispielsweise festlegen, wer im Falle einer notwendig gewordenen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll. Wichtig: zudem kann angegeben werden, wer keinesfalls der Betreuer des Betroffenen werden soll! Weiterhin können weitere Wünsche erfassen, die vom Betreuer zu respektieren sind. Sollte der Pflegefall eintreten, kann angegeben werden, welches Pflege- bzw. Seniorenheim ausgewählt werden soll oder ob stattdessen nur eine Versorgung durch einen mobilen Pflegedienst in der häuslichen Umgebung gewünscht wird (selbst dann, wenn dies zu Einbußen in der medizinischen Versorgung führen würde).

Die Wünsche aus der Betreuungsverfügung sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden. Nach Möglichkeit sogar handschriftlich (bei Benutzung eines Vordruckes sind die individuellen Wünsche an den Betreuer ggf. handschriftlich zu erfassen).
Um unmissverständlich die Aktualität der Vorgaben der Verfügung zu bekunden, ist es sinnvoll die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen erneut mit Datum, Unterschrift und beispielsweise einem Zusatz „ich halte an der Verfügung fest“ zu unterschreiben.

Mit einer Betreuungsverfügung wird einem Dritten keine Vollmacht eingeräumt, sondern ihr Inhalt dient im Fall der Fälle dem Gericht zur Kontrolle, inwiefern die Vorgaben der Verfügung eingehalten werden.

Die Betreuungsverfügung kann sowohl autonom oder als Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht erstellt werden.