Die Gesetzliche Betreuung

 

In Deutschland befinden sich aktuell über eine Millionen Menschen in rechtlicher Betreuung. Bedingt durch die demographische Entwicklung kann für die nächsten Jahren von einer steigenden Tendenz der Betreuungen ausgegangen werden.

 

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

 

Die Einrichtung einer gesetzliche Betreuung dient dazu einem Volljährigen Unterstützung, Hilfe und Schutz zukommen zu lassen, der aufgrund einer Erkrankung/Behinderung nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dabei erhält ein bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen. Im Innenverhältnis, also zwischen Betreuer und den zu betreuenden Menschen, besteht auf Seiten des Betreuers die Verpflichtung den Willen des Betreuten zu achten. Die Betreuung ermöglicht somit dem Betreuer Rechtshandlungen im Namen des betreuten Menschen zu tätigen, die der Betreute nicht mehr selbst durchführen kann. Eine Betreuung ist zeitlich und auch immer sachlich auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt, so dass nur die Aufgabenkreise erfasst werden, die tatsächlich einer Unterstützung/Hilfe durch einen Betreuer bedürfen. Ein Betreuer darf auch nur für diese Aufgabenkreise tätig werden. Ist es erforderlich dem Umfang der Betreuung zu erweitern, ist dies nur mit einem richterlichen Beschluss möglich.

Die gesetzliche Grundlage zum Betreuungsrecht trat am 01. Januar 1992 in Kraft und ersetzte die frühere Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft. Die Rechtsgrundlage der Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. BGB zu finden.

Aufgabe des rechtlichen Betreuers:

„§ 1901 BGB: Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten […] rechtlich zu besorgen.“

Was ist eine rechtliche Betreuung nicht?

  • Bei einer gesetzlichen Betreuung handelt es sich lediglich um eine Vertretungsmacht nach außen, demnach handelt es sich also weder um eine Pflegebetreuung oder eine Gesundheitsbetreuung, noch um eine Sozialbetreuung. Der gesetzliche Betreuer hat nach Maßgabe des § 1901 BGB Angelegenheiten des Betreuten rechtlich (!) zu besorgen. Zudem gilt als Voraussetzung der Rechtsbesorgung durch den Betreuer, dass dies auch erforderlich ist. D.h. der zu betreuende Mensch muss auch tatsächlich verhindert sein, eigene Rechtshandlungen durchzuführen.
  • Eine rechtliche Betreuung ist (gottseidank) keine Entmündigung! Der von einer Betreuung betroffene Mensch bleibt geschäftsfähig und voll handlungsfähig. Entscheidungen die ein Betreuer für seinen Betreuten übernehmen muss erfolgen immer (sofern dies möglich ist) in Absprache mit dem Betreuten.
  • Gesetliche Betreuer sind nicht dafür da, für potentielle Erben möglichst große Vermögenswerte anzusparen. Im Vordergrund steht stets das Wohl des Betreuten Menschen.

Rechtliche Betreuung ist

  • Hilfe zur Selbsthilfe: Helfen mit Händen in den Hosentaschen!

 

Zur Abgrenzung der rechtlichen Betreuung:

Bayrisches Landessozialgericht Beschluss vom 17.07.2012 – L 15 SF 28/12:

„Rein tatsächliche Hilfeleistungen oder Unterstützungsmaßnahmen hat der Betreuer grundsätzlich nicht zu erbringen, da derartige Tätigkeiten keinen rechtsfürsorgerischen Charakter haben; sie gehören in der Regel nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers. Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02). Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 3Z BR 268/98) und zu Arztbesuchen (vgl. Landgericht – LG – Koblenz, Beschluss vom 06.10.1997, Az.: 2 T 648/97; LG Mainz, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: 8 T 124/99) nicht dem Aufgabenkreis des Betreuers zugerechnet.“