Erbausschlagung trotz Bezug von Sozialleistungen

Veröffentlicht in: Allgemein | 0

Eine Erbausschlagung ist bei Bezug von Sozialleistungen nicht Sittenwidrig!

…. dass vom Erben grundsätzlich alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente ausgeschöpft werden können (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109- Rn. 18). Dazu gehören sowohl der Verzicht nach § 2346 BGB (a.a.O. Rn. 18) wie die Ausschlagung der Erbschaft (a.a.O. Rn. 25).
Dem Erben steht spiegelbildlich als sog. „negative Erbfreiheit“ das Recht zu, erbrechtliche Zuwendungen abzulehnen. Die Betroffene kann daher als Erbin entscheiden, ob sie die Erbschaft, die ihr nach §§ 1922, 1942 BGB unmittelbar anfällt, erhalten möchte (a.a.O. Rn 27).

LG Neuruppin mit Beschluss vom 28.06.2018 (5 T 21/17)